Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung trotz „Schwarzfahrt“, wenn unberechtigten Fahrer an Schwarzfahrt kein Verschulden trifft.

BGH, Urteil vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92

1. Ist dem unberechtigten Fahrer eines Pkw eine Obliegenheitsverletzung nach AKB § 2 Abs 2 Buchst b nicht anzulasten, da ihn hinsichtlich der “Schwarzfahrt” kein Verschulden trifft (VVG § 6), so hat die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß PflVG § 3 Nr 1 einem bei der “Schwarzfahrt” geschädigten Mitfahrer auch dann einzustehen, wenn dieser hinsichtlich der “Schwarzfahrt” bösgläubig war und den Fahrer veranlaßt hat, das Fahrzeug zu führen.

2. Behandelt das Berufungsgericht einen am Rechtsstreit nicht Beteiligten zu Unrecht als Partei, so stellt dies einen im Revisionsrechtszug gemäß ZPO § 559 Abs 2 von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Die Klägerin zu 1) begehrt Ersatz der Kosten für die Beerdigung ihres bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Ehemannes Holger K. Dieser hatte vom 16. bis 19. März 1990 zusammen mit der (früheren) Beklagten zu 1) eine private Wochenendfahrt mit dem Geschäftswagen seiner Arbeitgeberin, der Firma S., unternommen. Das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Auf der Rückfahrt überließ Holger K. der Beklagten zu 1) das Steuer. Sie kam mit dem Pkw von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum; dabei erlitt der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Holger K. tödliche Verletzungen.

2
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es Holger K. von seiner Arbeitgeberin untersagt war, das Geschäftsfahrzeug an Wochenenden privat zu nutzen, und ob die Beklagte zu 1) hiervon Kenntnis hatte. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Hinterbliebenen könnten im Hinblick darauf, daß sich Holger K. bewußt über ein Verbot der privaten Nutzung des Pkw hinweggesetzt habe, keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

3
Das Landgericht hat der Zahlungsklage im wesentlichen stattgegeben. Die Beklagte zu 1) hat ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen. Im Verfahren über die Berufung der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu 1) ihren Antrag dahin geändert, daß Zahlung nicht mehr an sie allein, sondern an die aus ihr und ihren beiden minderjährigen Kindern bestehende Erbengemeinschaft begehrt werde. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen, wobei es die Kinder als Kläger zu 2) und zu 3) angesehen hat.

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Mit der (zugelassenen) Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils unter Berücksichtigung des geänderten Berufungsantrags der Klägerin zu 1).

Entscheidungsgründe
I.

5
Das Berufungsgericht sieht die im zweiten Rechtszug vorgenommene Änderung des Klageantrags als zulässige Parteierweiterung an, durch welche die Kinder der Klägerin zu 1) in das Verfahren einbezogen worden seien. In der Sache hält es die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG im Ergebnis nicht für erfüllt. Es komme allerdings eine Einstandsverpflichtung der Beklagten zu 2) für eine deliktische Haftung der Erstbeklagten nach § 844 Abs. 1 BGB in Betracht, da letztere den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe. Die Beklagte zu 1) gehöre als Fahrerin gemäß § 10 Abs. 2 c AKB zu den mitversicherten Personen. Zwar sei aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß Holger K. die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs nicht gestattet gewesen sei und er das Verbot gekannt habe; die Beklagte zu 1) habe hiervon aber ohne Verschulden keine Kenntnis gehabt, weshalb ihr gemäß § 6 Abs. 1 VVG eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 2 Abs. 2 b AKB nicht angelastet werden könne.

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Für einen den Klägern zuzurechnenden zwischen Holger K. und der Beklagten zu 1) stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluß sei kein Raum, da die Beklagte zu 2) der Erstbeklagten gegenüber nicht von der Gewährung des Versicherungsschutzes frei sei. Dennoch müßten sich die Kläger unter den hier gegebenen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre ein Haftungsverzicht mit der Beklagten zu 1) verabredet worden. Derjenige, der als Schädiger bei einer “Schwarzfahrt” selbst keinen Versicherungsschutz beanspruchen könne, dürfe auch als Geschädigter nicht in den Genuß von Versicherungsleistungen gelangen, da dies mit der Wertung aus § 2 AKB, § 6 VVG nicht vereinbar sei. Holger K. hätte, wären der unberechtigte Gebrauch des Fahrzeugs und die daraus folgende Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers vor Fahrtantritt zur Sprache gekommen, billigerweise der Erstbeklagten als Fahrerin gegenüber einen Haftungsausschluß nicht verwehren können. Dies müßten auch die Hinterbliebenen bezüglich ihrer auf § 844 BGB gegründeten Schadensersatzforderung gegen sich gelten lassen. Einem Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) sei daher die Grundlage entzogen.

II.

7
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8
1. Revisionskläger sind neben der Klägerin zu 1) auch die im Berufungsurteil als Kläger zu 2) und zu 3) behandelten Kinder Marcel und Silke K., obwohl diese bei zutreffender rechtlicher Beurteilung im Berufungsrechtszug nicht Partei waren. Sie sind durch das Berufungsurteil beschwert; ihre Parteistellung muß im Revisionsverfahren geklärt werden.

9
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1) mit ihrer Antragsänderung in der Berufungsinstanz keine Parteierweiterung dahin vorgenommen, daß neben ihr auch ihre Kinder Silke und Marcel K. als weitere Kläger in den Rechtsstreit eintreten sollten. Für die Kinder wurde keine Rechtshängigkeit der Streitsache nach § 261 ZPO begründet, weder durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes noch durch Abgabe einer dahingehenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 2. September 1992, in dem sie sich weiterhin allein als Klägerin bezeichnet, lediglich erklärt, die den Erben gemeinschaftlich zustehenden Schadensersatzansprüche als Prozeßstandschafterin kraft der gesetzlichen Ermächtigung des § 2039 Satz 1 BGB einklagen zu wollen. Damit blieb sie auf Klägerseite allein Partei.

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Dies ist im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil es hier um die Parteistellung als solche, nicht lediglich um die Frage der Zulässigkeit einer vorgenommenen Parteierweiterung geht. Zwischen Marcel und Silke K. einerseits und der Beklagten zu 2) andererseits fehlte es im Berufungsrechtszug bereits an einem Prozeßrechtsverhältnis.

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An dieser Beurteilung ist das Revisionsgericht auch nicht dadurch gehindert, daß im Tatbestand des Berufungsurteils sämtliche Erben als Kläger bezeichnet werden. Ein hieraus herzuleitender Beweis im Sinne des § 314 ZPO wird durch das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entkräftet: Die Klägerin zu 1) hat dort ausdrücklich ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag gestellt, in welchem sie als (einzige) Klägerin Leistung an die aus ihr und ihren Kindern bestehende Erbengemeinschaft begehrte.

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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG der Erbengemeinschaft nach Holger K. für die auf § 844 Abs. 1 BGB beruhende Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Ersatz der Beerdigungskosten einzustehen.

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a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vom 19. März 1990 und den Tod von Holger K. als Fahrerin des Pkw schuldhaft herbeigeführt hat und nach § 10 Abs. 2 c AKB zu den mitversicherten Personen gehört.

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b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen für einen zwischen Holger K. als Mitfahrer und der Erstbeklagten als Fahrerin des Pkw stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluß, der zum Wegfall der Grundlage für die Einstandspflicht der Beklagten zu 2) führen würde, nicht als erfüllt angesehen werden können.

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aa) Eine derartige Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluß der Vereinbarung niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; Senatsurteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91VersR 1992, 1145, 1147). Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung keineswegs gefolgert werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 – VI ZR 216/76VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 – VI ZR 178/77VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78VersR 1990, 426, 427 und vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78VersR 1980, 384, 385). Gerade dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, erst recht, wenn eine Pflichtversicherung besteht, die dem Schutz des Unfallopfers dienen soll, entspricht es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch (letztlich fingierte) Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; Senatsurteile vom 26. Oktober 1965 – VI ZR 102/64VersR 1966, 40, 41 und vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91 – aaO). Deshalb spricht das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteil vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78 – aaO). Diese setzt vielmehr grundsätzlich voraus, daß für den Schädiger, der gerade keinen Versicherungsschutz genießt, ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko gegeben wäre und darüberhinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht des Geschädigten als besonders naheliegend erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 – VI ZR 216/76 – aaO; vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78 – aaO; vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78 – aaO und vom 31. Mai 1983 – VI ZR 117/80VRS 65, 178, 180).

16
bb) Im Streitfall besteht schon deshalb kein Anlaß, von einer stillschweigend vereinbarten Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1) auszugehen, weil dieser Versicherungsschutz durch die Beklagte zu 2) zustand.

17
Zwar ist nach § 2 Abs. 2 b AKB bei einer “Schwarzfahrt” grundsätzlich Leistungsfreiheit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegenüber dem unberechtigten Fahrer gegeben. Allerdings haben die Kfz-Versicherer durch geschäftsplanmäßige Erklärung die Regreßverpflichtung des “Schwarzfahrers” auf 5.000 DM beschränkt, so daß dieser für seine weitergehende Haftung den Schutz seiner Haftpflichtversicherung behält. Indessen hat die Beklagte zu 1) den Versicherungsschutz auch nicht für ihre Haftung bis zu dem Betrag von 5.000 DM verloren, da ihr eine Obliegenheitsverletzung als “Schwarzfahrerin” nicht anzulasten ist.

18
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß es Holger K. seitens seiner Arbeitgeberin nicht gestattet war, das Unfallfahrzeug an Wochenenden für private Fahrten zu nutzen. Dies greift die Revision ohne Erfolg an, da das Berufungsgericht seine Überzeugung aus einer rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der erhobenen Beweise gewonnen hat. Entgegen der Auffassung der Revision weist die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den Aussagen der Zeugen Sch. und L. sowie der nach Rücknahme ihrer Berufung ebenfalls als Zeugin vernommenen Beklagten zu 1) weder Widersprüche auf noch verstößt sie gegen Erfahrungssätze. Es ist auch nicht zu erkennen, daß im Berufungsurteil, das den Parteivortrag und die Bekundungen der Zeugen in rechtlich einwandfreier Weise bewertet und gegeneinander abwägt, relevanter Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen worden wäre. Im übrigen könnte – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist – selbst dann, wenn Holger K. das Fahrzeug hätte privat nutzen dürfen, keineswegs davon ausgegangen werden, daß er das Steuer der Beklagten zu 1) überlassen durfte; eine Befugnis zur Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs durch einen Angestellten ist regelmäßig auf dessen Person beschränkt (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., Rdn. 188 zu § 2 AKB).

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Hat demnach die Beklagte zu 1) die Obliegenheit nach § 2 Abs. 2 b AKB, nicht unberechtigt das Kraftfahrzeug zu führen, objektiv verletzt, so tritt dennoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) ein, da der Beklagten zu 1) ein Schuldvorwurf nicht zu machen ist. Im Berufungsurteil ist in beanstandungsfreier Weise dargelegt, daß es der Beklagten zu 1) nicht als fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann, wenn sie daran glaubte, Holger K. sei zur privaten Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Den getroffenen Feststellungen ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1) davon ausgehen mußte, Holger K. habe jedenfalls ihr das Steuer nicht überlassen dürfen; die hierfür darlegungspflichtige Beklagte zu 2) hat in den Tatsacheninstanzen keine Umstände vorgetragen, aus denen in dieser Hinsicht auf ein Verschulden der Beklagten zu 1) geschlossen werden könnte.

20
cc) Im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes für die Beklagte zu 1) mußte schon aus diesem Grunde die Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts, der im Ergebnis zu einer Entlastung der Versicherung führen würde, entfallen.

21
3. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichwohl so zu behandeln, als hätte Holger K. mit der Beklagten zu 1) eine Haftungsverzichtsvereinbarung getroffen.

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a) Das Berufungsgericht meint, der Ehemann der Klägerin zu 1) hätte sich einem Ansinnen der Beklagten zu 1) auf Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung billigerweise wegen des dann aufgrund ihres so erworbenen Wissens entfallenden Versicherungsschutzes nicht verschließen können, wenn er ihr offenbart hätte, daß die private Nutzung des Pkw untersagt war; er könne dann aber nach Treu und Glauben nicht besser stehen, wenn er ihr dies unredlicherweise verschwiegen und sie in gutem Glauben belassen habe. Diese Überlegungen vermögen schon im Ansatz nicht zu überzeugen.

23
Für einen Haftungsverzicht können nur die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles und die Bewertung der spezifischen Interessen der an einer Haftungsausschlußvereinbarung beteiligten Parteien selbst maßgeblich sein; ein Vergleich mit einem lediglich hypothetischen, anders gelagerten Sachverhalt ist nicht zulässig. In aller Regel dürfen die wirtschaftlichen Belange und Interessen dritter Personen, wie hier diejenigen der Beklagten zu 2), für die Beurteilung eines Haftungsverzichts zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht von Bedeutung sein, sofern nicht beide gerade auch den Schutz des Dritten beabsichtigen. Es geht auch unter Berücksichtigung des § 242 BGB nicht an, allein zu dem Zweck, den Interessen der Haftpflichtversicherung des Schädigers entgegen zu kommen, Schädiger und Geschädigten so zu stellen, als sei zwischen ihnen ein Haftungsausschluß vereinbart worden.

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b) Das Berufungsgericht hält eine Anspruchsberechtigung der Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) im Hinblick auf das Verhalten des Holger K. deshalb nicht für gerechtfertigt, weil im Interesse der Versicherten eine Versicherung bei unredlichem Verhalten nicht eingreifen solle. Aus § 2 AKB, § 6 VVG ergebe sich, daß derjenige keinen Versicherungsschutz genießen solle, der schuldhaft ein Fahrzeug unberechtigt gebraucht; er könne dann als Geschädigter auch keine Leistung der Versicherung erhalten. Auch diese Überlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

25
aa) § 2 Abs. 2 b AKB entzieht den Versicherungsschutz ausschließlich dem unberechtigten Fahrer, nicht demjenigen, der in anderer Weise (etwa als Mitfahrer) das Fahrzeug gebraucht. Des weiteren ist ausdrücklich bestimmt, daß die Eintrittspflicht der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer bestehen bleibt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie die mangelnde Berechtigung des Fahrers kannten oder dessen unberechtigtes Fahren sogar ermöglicht oder gefördert haben (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, Rdn. 178 zu § 2 AKB). Insoweit unterscheidet sich die Obliegenheit in § 2 Abs. 2 b AKB deutlich von derjenigen in § 2 Abs. 2 c AKB (“Führerscheinklausel”): Für den Fall von deren Verletzung ist ausdrücklich bestimmt, daß die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer (nur) bestehen bleibt, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte. Deshalb wird der bösgläubige Halter des Fahrzeugs im Schadensfall dem Versicherer nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG regreßpflichtig und dieser kann, wenn der bösgläubige Fahrzeughalter selbst der Verletzte ist, dessen auf § 3 Nr. 1 PflVG gestütztem Anspruch die Regreßverpflichtung aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG entgegenhalten (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1986 – VI ZR 113/85VersR 1986, 1010). Demgegenüber ist bei der “Schwarzfahrt” der Halter des Fahrzeugs einer Regreßverpflichtung gegenüber dem Versicherer nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG selbst dann nicht ausgesetzt, wenn er die unberechtigte Fahrt schuldhaft ermöglicht hat. Deshalb kann der Versicherer einem eigenen Schadensersatzanspruch des Halters als Verletzten nach § 3 Nr. 1 PflVG diesen Einwand nicht entgegenhalten.

26
bb) Da § 2 Abs. 2 b AKB ausschließlich eine Obliegenheit des Fahrers statuiert, ist es nicht zulässig, Holger K. und über ihn seine Hinterbliebenen in die Folgen einer Obliegenheitsverletzung einzubeziehen, obwohl er im maßgeblichen Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht der Fahrer des Unfallfahrzeugs, sondern Mitfahrer gewesen ist. Dadurch, daß er die private Wochenendfahrt veranlaßt hat und die Verfügungsgewalt über den Pkw hatte, wurde er nicht in das Versicherungsverhältnis einbezogen und ergab sich für ihn keine Obliegenheit, erst recht nicht eine solche, die nicht einmal für den Versicherungsnehmer und den Halter des Fahrzeugs, sondern ausschließlich für dessen Fahrer bestand.

27
Selbst der Umstand, daß er die Fahrt als Fahrer begonnen und ihn die Beklagte zu 1) erst während der Fahrt als Fahrerin abgelöst hat, rechtfertigt es nicht, Holger K. im Streitfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben einem unberechtigten Fahrer im Sinne des § 2 Abs. 2 b AKB gleichzustellen. Diese Bestimmung, die ausschließlich auf den im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das Fahrzeug steuernden Fahrer abstellt, ist als den Versicherungsschutz einschränkende Obliegenheitsregelung ebenso wie Deckungsausschlußklauseln (dazu BGHZ 65, 142, 145; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 – IVa ZR 49/84VersR 1986, 132, 133) und wie haftungsausschließende Ausnahmetatbestände (vgl. etwa BGHZ 116, 200, 205 zu § 8 StVG) eng auszulegen. Eine erweiternde Anwendung auf den Mitfahrer, welcher die Fahrt veranlaßt oder sich während dieser mit dem Fahrer am Steuer abgelöst hat, verbietet sich auch dann, wenn dieser Mitfahrer im Gegensatz zum Fahrer selbst hinsichtlich der “Schwarzfahrt” bösgläubig war und seinerseits seine Pflichten gegenüber dem Eigentümer und Halter des Fahrzeugs verletzt hat.

28
4. Da sich die Klägerin zu 1) somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht so behandeln lassen muß, als hätte Holger K. mit der Beklagten zu 1) eine Haftungsverzichtsvereinbarung geschlossen oder als sei er gegenüber der Beklagten zu 2) regreßpflichtig geworden, ist die auf § 3 Nr. 1 PflVG gestützte Klageforderung begründet.

III.

29
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Da es weiterer Sachaufklärung nicht mehr bedarf, war gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte zu 2) Zahlung an die Klägerin zu 1) und ihre beiden minderjährigen Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft zu leisten hat.

30
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 515 Abs. 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Kinder Marcel und Silke K. zwar im Revisionsrechtszug, nicht aber im Berufungsrechtszug als Parteien anzusehen sind; ihnen sind daher im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht entstanden.

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